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Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 Leistungspunkten (LP/ ECTS) in einem der folgenden Fächer:

  • Altamerikanistik,
  • Brasilianistik,
  • Geschichte,
  • Karibistik,
  • Lateinamerikanistik,
  • Lateinamerikastudien,
  • Politikwissenschaft,
  • Sozial- und Kulturanthropologie,
  • Sozialwissenschaften,
  • Soziologie,
  • Volkswirtschaftslehre,
  • Literaturwissenschaft oder
  • Kulturwissenschaft.

Sind diese Leistungspunkte über mehrere der vorgenannten Fächer verteilt, muss ein Studienanteil im Umfang von mindestens 40 Leistungspunkten (LP/ ECTS) in einem der vorgenannten Fächer vorliegen.

(2) Bewerber*innen, die den Hochschulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Spanisch oder Portugiesisch Unterrichtssprache ist, haben Kenntnisse der spanischen oder portugiesischen Sprache im Umfang der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertige Kenntnisse nachzuweisen.

Wichtig: Der Nachweis muss im Transcript stehen oder in Form eines Sprachzertifikats, welches nach erfolgreichem Bestehen einer Sprachprüfung vergeben wird, erbracht werden. Aus dem Nachweis muss explizit hervorgehen, dass die erworbenen Kenntnisse dem abgeschlossenem Niveau B2 GER entsprechen. Eidesstattliche Erklärungen oder Belege eines Aufenthalts im spanischen oder portugiesischen Sprachraum werden nicht berücksichtigt. Der Nachweis von Portugiesisch- bzw. Spanischkenntnissen muss auch bei bilingual aufgewachsenen Bewerber*innen oder Muttersprachler*innen erfolgen, wenn sich diese mit einem deutschen Hochschulabschluss bzw. einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung bewerben. Die entsprechende Hochschulzugangsberechtigung (Unterricht auf Spanisch oder Portugiesisch)/ ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium auf Spanisch oder Portugiesisch z.B. an einer Universität in Lateinamerika gelten als Nachweis für die Sprachkenntnisse auf Niveau B2 GER.

(3) Bei Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben oder einen Abschluss an einer deutschen Hochschule vorweisen, der nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf der Niveaustufe B2 GER zu erbringen.


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